Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
95/05/0326
GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/05/0036 1
Der Befund eines die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes betreffenden Sachverständigengutachtens muß eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten (Hinweis E 28.3.1985, 83/06/0084). Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097).