Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
95/05/0326
Daß ein Ortsbildkonzept gem Paragraph 7, OÖ OrtsbildG 1990, auf welches gem Paragraph 9, Absatz 2, OÖ OrtsbildG 1990 bei der Entscheidung der Baubehörde besonders Bedacht zu nehmen wäre, bereits erlassen ist, stellt keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 2, OÖ OrtsbildG 1990 dar, zumal ein solches Ortsbildkonzept die im Paragraph 2, OÖ OrtsbildG 1990 zum Schutze des Ortsbildes festgelegten und anzustrebenden Ziele nur näher darstellen soll und der Gemeinde als Richtlinie für die künftige Gestaltung des Ortsbildes dient vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, OÖ OrtsbildG 1990). Ist für eine gem Paragraph 5, OÖ OrtsbildG 1990 erklärte Schutzzone ein Ortsbildkonzept iSd Paragraph 7, OÖ OrtsbildG 1990 noch nicht erlassen worden, dann sind im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die beantragten Maßnahmen, durch die das für das Ortsbild maßgebliche Erscheinungsbild geändert würde, an Hand der im Paragraph 8, Absatz 2, OÖ OrtsbildG 1990 umschriebenen Merkmale des Tatbestandselementes "Erscheinungsbild" unter Bezugnahme auf die im Paragraph 2, OÖ OrtsbildG 1990 umschriebenen Ziele ebenso von einem Sachverständigen zu überprüfen, wie die sonstigen im Paragraph 23, Absatz eins, OÖ BauO 1976 angeführten Erfordernisse.