Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
95/05/0286
Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlußfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0293).