Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
95/05/0274
Der Auftrag der Abschlagung und Instandsetzung von näher bezeichneten Fassadenteilen und von Verblechungen dort befindlicher Fenster und Gesimse und einer in der Folge vorzunehmenden einheitlichen Färbelung, wobei betreffend hinsichtlich der Farbgestaltung das Einvernehmen mit dem Planungsamt herzustellen ist, ist als hinreichend bestimmt anzusehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0120, betreffend die Bedeutung einer Einvernehmensanordnung; bei dem "Einvernehmensauftrag", der Gegenstand des E 19.5.1993, 89/09/0005, 0069, 0078 war, war der gesamte Instandsetzungauftrag betreffend das Dach und die teilweise Fassadeninstandsetzung eines Gebäudes vom Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde abhängig und wurden somit Art und Ausmaß der vorgeschriebenen Arbeiten als unbestimmt beurteilt; dieses Erkenntnis betrifft somit einen anderen Sachverhalt).