Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

95/05/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/25 95/05/0065 1

Stammrechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG, weil es sich um die Verfügung einer Vollstreckungsbehörde handelt, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergeht und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).