Verwaltungsgerichtshof
15.10.1996
95/05/0274
GRS wie VwGH E 1995/04/25 95/05/0065 1
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG, weil es sich um die Verfügung einer Vollstreckungsbehörde handelt, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergeht und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).