Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

95/05/0272

Rechtssatz

Eines eigenen Antrages zur Erlassung einer Kostenentscheidung bedarf es nur, wenn die Partei die Kostenentscheidung vor der Enderledigung in der Hauptsache begehrt.