Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Geschäftszahl

95/05/0249

Rechtssatz

Der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu Paragraph 4, VVG).