Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Geschäftszahl

95/05/0226

Rechtssatz

Es läßt sich aus dem OÖ LStG 1991 keine Rechtsgrundlage dafür finden, daß die NOTWENDIGKEIT der Verkehrsverbindung gegeben sein muß, die diesbezügliche Bestimmung des Paragraph 2, letzter Satz OÖ LStVwG ("dringendes Verkehrsbedürfnis") wurde in das OÖ LStG 1991 nicht übernommen.