Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Geschäftszahl

95/05/0226

Rechtssatz

Aus Paragraph 10, OÖ LStG 1991 ist nicht ableitbar, daß Liegenschaften, welche mit einer Servitut belastet sind, nicht Gegenstand der Feststellung eines Gemeingebrauches sein dürfen.