Aus § 10 OÖ LStG 1991 ist nicht ableitbar, daß Liegenschaften, welche mit einer Servitut belastet sind, nicht Gegenstand der Feststellung eines Gemeingebrauches sein dürfen.Aus Paragraph 10, OÖ LStG 1991 ist nicht ableitbar, daß Liegenschaften, welche mit einer Servitut belastet sind, nicht Gegenstand der Feststellung eines Gemeingebrauches sein dürfen.