Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Geschäftszahl

95/05/0226

Rechtssatz

Für die Rechtsansicht, nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen für die Ausübung von Dienstbarkeiten, die analog auf den Gemeingebrauch anzuwenden seien, dürften Dienstbarkeiten nur mit größtmöglicher Schonung des belasteten Gutes ausgeübt werden, vor allem dürfe der Personenkreis oder die Art der Benützung nicht ausgeweitet werden, findet sich nur insofern eine Rechtsgrundlage, als die Art des Gebrauches nicht ausgeweitet werden darf: Wird aber das Vorliegen des Gemeingebrauches in einem Verfahren nach dem OÖ LStG 1991 festgestellt, so steht die Benützung der betroffenen Grundstücksteile ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit zu, wobei die Bestimmungen des ABGB jedenfalls insoweit nicht anwendbar sind, als das OÖ LStG 1991 eigene Regelungen enthält. Der VwGH hegt keine Bedenken gegen Paragraph 10, OÖ LStG 1991 (Hinweis B VfGH 19.6.1995, B 1653/95).