Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Geschäftszahl

95/05/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/13 92/05/0028 2

Stammrechtssatz

Im Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig, handelt es sich doch im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient.