Verwaltungsgerichtshof
27.02.1996
95/05/0195
Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Vorschreibung BESTIMMTER Auflagen nicht zu. Vielmehr besteht sein Anspruch nur darin, daß die im Wege rechtzeitig erhobener Einwendungen geltend gemachten Immissionen vermieden werden.