Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

95/05/0195

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Vorschreibung BESTIMMTER Auflagen nicht zu. Vielmehr besteht sein Anspruch nur darin, daß die im Wege rechtzeitig erhobener Einwendungen geltend gemachten Immissionen vermieden werden.