Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2557/49 B 13. Juli 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Zum Unterschied von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.