Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Geschäftszahl

95/05/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/11 94/05/0202 1

Stammrechtssatz

Im Enteignungsverfahren ist - abgesehen vom Gegenstand und Umfang der Enteignung sowie von der Wirtschaftlichkeit der Bauausführung - nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Die Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides schränkt sohin die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung wesentlich ein (Hinweis E 27.1.1987, 86/05/0163).