Verwaltungsgerichtshof
29.08.1995
95/05/0095
Ist für das zu bebauende Grundstück nach dem betreffenden Flächenwidmungsplan in einem Teil die Widmung "Gemischtes Bauland", im anderen Teil, auf dem das Bauvorhaben (hier: Einstellgebäude für landwirtschaftliche Betriebe) verwirklicht werden soll, die Widmung "Grünland-Landwirtschaft" festgesetzt, so kann dadurch, daß das Befahren des erstgenannten Teiles der Liegenschaft allenfalls dort mit Rücksicht auf die Widmung unzulässige Immissionen verursacht, der Nachbar in keinem ihm nach der Bgld BauO zukommenden subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden.