Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
95/05/0072
Der Umstand, daß der VwGH aufgrund der Beschwerde einer Gemeinde gegen den vorstellungsbehördlichen Aufhebungsbescheid wegen der Bedenken, die er gegen die Gesetzmäßigkeit bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bausperreverordnung der Gemeinde hegte, gem Artikel 139, B-VG an den VfGH den Antrag gestellt hat, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ändert nichts an der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Gemeinde über die durch den Aufhebungsbescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde offene Berufung eines Bauwerbers. Eine Verordnung betreffend eine Bausperre gem Paragraph 58, Absatz eins, OÖ BauO 1976 gehört, solange sie vom VfGH nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde, dem Rechtsbestand an, soferne sie nicht durch Zeitablauf gem Paragraph 58, Absatz 2, OÖ BauO 1976 außer Kraft getreten ist oder der Gemeinderat zwischenzeitig für das gegenständliche Gebiet eine andere Verordnung erlassen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/05/0074
95/05/0073