Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
95/05/0072
GRS wie 2557/49 B 13. Juli 1950 RS 1
Zum Unterschied von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/05/0074
95/05/0073