Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2557/49 B 13. Juli 1950 RS 1

Stammrechtssatz

Zum Unterschied von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/05/0074

95/05/0073