Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0072

Rechtssatz

Haben zwei Bauwerber nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als physische Personen gemeinsam ein Bauansuchen eingebracht und hat sich in der Folge ein Bauwerber nicht mehr am Verwaltungsverfahren beteiligt, so kann in dem Umstand, daß nur mehr ein Bauwerber das Baugesuch aufrecht erhält, weder eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, noch mangelt es dadurch dem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren an der erforderlichen Antragstellung. Der B des VwGH vom 17.2.1975, 990/74 VwSlg 8764 A/1975 bezieht sich auf eine Kommanditgesellschaft und damit auf einen anderen Sachverhalt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/05/0074

95/05/0073