Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
95/05/0072
Haben zwei Bauwerber nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als physische Personen gemeinsam ein Bauansuchen eingebracht und hat sich in der Folge ein Bauwerber nicht mehr am Verwaltungsverfahren beteiligt, so kann in dem Umstand, daß nur mehr ein Bauwerber das Baugesuch aufrecht erhält, weder eine Rechtswidrigkeit erblickt werden, noch mangelt es dadurch dem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren an der erforderlichen Antragstellung. Der B des VwGH vom 17.2.1975, 990/74 VwSlg 8764 A/1975 bezieht sich auf eine Kommanditgesellschaft und damit auf einen anderen Sachverhalt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/05/0074
95/05/0073