Verwaltungsgerichtshof
19.09.1995
95/05/0062
Ein Verbot eines Bauvorhabens, wenn durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, kennt die NÖ BauO 1976 nicht (Hinweis E 3.5.1979, 1511/78).