Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/05/0062

Rechtssatz

Ein Verbot eines Bauvorhabens, wenn durch dessen Verwirklichung die Luft infolge der Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert wird, kennt die NÖ BauO 1976 nicht (Hinweis E 3.5.1979, 1511/78).