Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

95/05/0062

Rechtssatz

Insoweit eine Werbeanlage ein Bauwerk iSd Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1976, also ein Objekt ist, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, können durch deren Errichtung auch Gefahren für Personen und Sachen entstehen und die Rechte der Nachbarn verletzt werden (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1976). Der auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigung und unzumutbarer Belästigung durch Lärm und Geruch gerichtete Einwand vermag jedoch auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojektes nur dann rechtlich relevante Auswirkungen zu erzeugen, wenn die zu beurteilende Anlage selbst Verursacher dieser Immission ist.