Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/05/0049

Rechtssatz

Die Krnt BauO 1992 enthält keine Bestimmung, wonach die Errichtung von Fenstern an der Grundgrenze grundsätzlich unzulässig wäre. Ist aus in Paragraph 16, Absatz 5, Krnt BauvorschriftenG genannten Gründen im Interesse der Brandsicherheit die Ausgestaltung als Brandmauer erforderlich, so ist die Errichtung von Fenstern an der Grundgrenze unzulässig.