Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/05/0049

Rechtssatz

Da nicht auszuschließen ist, daß durch das Durchbrechen einer Wand, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet ist, und den Einbau von Fenstern in dieser Wand grundsätzlich Interessen der Brandsicherheit berührt werden, ist von der Parteistellung des betreffenden Nachbarn auszugehen.