Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/05/0049

Rechtssatz

Zwar ist eine gemeinsame Grundgrenze für die Qualifikation einer Liegenschaft als "benachbart" iSd Krnt BauO 1992 nicht erforderlich, die gemeinsame Grundgrenze steht aber der Eigenschaft als Anrainer nicht entgegen.