Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.1996

Geschäftszahl

95/04/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/21 92/04/0144 2

Stammrechtssatz

Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).