Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Geschäftszahl

95/04/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/27 96/04/0159 2

Stammrechtssatz

Die Berufung eines Nachbarn gegen einen in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage ergangenen Bescheid muß keine Einwendung iSd Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes enthalten. Die Gewerbeordnung enthält nämlich keine die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG ersetzende oder modifizierende Anordnung.