Verwaltungsgerichtshof
28.08.1997
95/04/0222
Aus der Dispositionsfreiheit der Nachbarn folgt, daß die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung (hier: durch Lärm und durch Geruchsbelästigung) einer sich nicht nur vorübergehend auf dem in Rede stehenden Grundstück - gleichgültig wo - aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (Hinweis E 9.10.1984, 84/04/0084).