Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Geschäftszahl

95/04/0220

Rechtssatz

In den in der GewO 1994 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 durch einen nach Paragraph 74, oder nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 77, GewO 1994 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0211).