Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

95/04/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 92/04/0168 4

Stammrechtssatz

Wurde dem Schuldspruch eine Stelle aus der mehrere Punkte und Unterpunkte umfassenden ÖNORM B 3850 als Teil des Straftatbestandes zu Grunde gelegt, ohne daß diese Stelle im Spruchteil nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG angeführt wurde, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.