Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

95/04/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0039 1

(hier: Das zur Begründung der Berufung erstattete Vorbringen der Lärmbeeinträchtigung durch geöffnete Türen außerhalb der in der mündlichen Augenscheinsverhandlung geltend gemachten Beeinträchtigung bei geöffneten Fenstern vermag keine Präklusion der Einwendung zu bewirken)

Stammrechtssatz

Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.