Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
95/04/0174
Aus der Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen - nämlich der Beseitigung einer aus der Nichteinhaltung einer eine gewerbliche Betriebsanlage betreffenden Auflage resultierenden Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der im Betrieb beschäftigten Personen, der Kunden und der Nachbarn - läßt sich ein Rückschluß auf die innere Haltung des Täters ziehen, der wiederum die - durch die neuerliche gleichartige Betätigung dokumentierte - besonders verwerfliche Beharrlichkeit in der schädlichen Neigung des Täters wieder zu relativieren geeignet ist. Auch ist zu bedenken, daß durch die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen das objektive Gewicht der Tat vermindert wird.