Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

95/04/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0458 2

Stammrechtssatz

Wird bereits eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe gestellt, wirkt es erschwerend, das ein Gebot vorsätzlich verletzt wird. Eine Verletzung des im VStG anzuwendenden "Doppelverwertungsverbotes" liegt nicht vor, wenn der dem Besch zur Last gelegte Tatbestand bereits fahrlässig verwirklicht werden kann und auch die Strafdrohung nicht auf das Vorliegen von Vorsatz abstellt.