Verwaltungsgerichtshof
19.03.1996
95/04/0171
GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0116 1
Ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter hat das im Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (Hinweis E 21.3.1995, 94/04/0207) (hier: der Nachbarschutz aus dem Eigentum oder aus sonstigen dringlichen Rechten war nicht geltend gemacht worden).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/04/0173
95/04/0172