Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Geschäftszahl

95/04/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0116 1

Stammrechtssatz

Ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter hat das im Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (Hinweis E 21.3.1995, 94/04/0207) (hier: der Nachbarschutz aus dem Eigentum oder aus sonstigen dringlichen Rechten war nicht geltend gemacht worden).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/04/0173

95/04/0172