Verwaltungsgerichtshof
19.03.1996
95/04/0171
GRS wie VwGH E 1993/08/19 91/06/0031 1
Die Einhaltung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG ist Sache des Verhandlungsleiters. Wenn dieser im Gegenstand die SCHRIFTLICHE Einwendung entgegennimmt und dem Protokoll als DESSEN BESTANDTEIL anschließt, muß dies so gewertet werden, als ob der Antrag korrekt gestellt worden wäre (Hinweis E 5.10.1976, VwSlg 9141 A/1976). Damit ist die Einwendung als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/04/0173
95/04/0172