Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Geschäftszahl

95/04/0171

Rechtssatz

Aus Paragraph 355, GewO 1994 kann keineswegs abgeleitet werden, daß der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus (Hinweis E VfSlg 9195 aus 1991,, E 24.1.1989, 88/04/0152).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/04/0173

95/04/0172