Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1996

Geschäftszahl

95/04/0162

Rechtssatz

Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenthalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Der Nachbarschutz tritt erst mit der Benützungsbewilligung für das auf der Liegenschaft des Nachbarn stehende Wohnhaus ein).