Verwaltungsgerichtshof
25.11.1997
95/04/0131
Leuchtspurgeschosse sind als Kriegsmaterial anzusehen. Daher unterliegt deren Export einer Bewilligungspflicht nach dem KrMatG und nicht nach dem AußHG 1984 (so auch die Ausnahmebestimmung AußHG AusfuhrbewilligungspflichtV 1992, Ausfuhrliste Abschn römisch drei, ZTNr 930690), entscheidet die Beh in solch einem Fall über einen Bewilligungsantrag nach dem AußHG negativ meritorisch, so ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb aufzuheben.