Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Geschäftszahl

95/04/0129

Rechtssatz

Paragraph 356 a, GewO 1994 ermöglicht es zwar dem Genehmigungswerber, im Zuge des Genehmigungsverfahrens wesentliche Projektsänderungen vorzunehmen, schränkt diese Möglichkeit aber gleichzeitig auf Änderungen "zur Wahrung von im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen" ein. Änderungen, die geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, sind daher von Paragraph 356 a, Absatz eins, GewO 1994 nicht erfaßt.