Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Geschäftszahl

95/04/0129

Rechtssatz

Die Auflassung der Anlage bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043).