Verwaltungsgerichtshof
01.07.1997
95/04/0129
Die Auflassung der Anlage bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043).