Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Geschäftszahl

95/04/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0178 1

Stammrechtssatz

Selbst dann, wenn etwa hinsichtlich der Eigenart eines Geräusches, wie zB Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung und Informationshaltigkeit, subjektive Wahrnehmungen durch den ärztlichen Sachverständigen von Bedeutung sein können, hat dieser hiebei von dem objektiv durch den gewerbetechnischen Sachverständigen aufgenommenen Beweis in seinem Gutachten auszugehen (Hinweis E 6.12.1990, 90/04/0149). Daran vermag auch der Umstand keine Änderung zu bewirken, daß der amtsärztliche Sachverständige nach den Begründungsdarlegungen im zweitbehördlichen Bescheid auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Schallpegelmessungen Bezug nahm, da die bel Beh ihrer Erörterung zu den Berufungsausführungen insbesondere auch seine eigenen Befundaufnahmen zugrunde legte, deren Durchführung aber einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorbehalten gewesen wäre.