Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1995

Geschäftszahl

95/04/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 92/04/0203 2

Stammrechtssatz

Da der Gewerbeinhaber unter Strafdrohung verpflichtet ist, die Tatsache des Ausscheidens des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen, endet die Geschäftsführereigenschaft mit dem Ausscheiden und nicht etwa erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über das Ausscheiden. Demnach fällt auch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers mit dessen "Ausscheiden" weg, wobei das Tatbestandsmerkmal dieses Begriffs - unabhängig vom zwischen dem Gewerbeinhaber und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer bestehenden zivilrechtlichen Verhältnis - auch durch ein "faktisches Ausscheiden oder Entfernen" erfüllt wird (Hinweis E 10.11.1952, VwSlg 2710 A/1952).