Verwaltungsgerichtshof
06.11.1995
95/04/0099
Eine Einwendung iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.