Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

95/04/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/27 94/04/0096 1

Stammrechtssatz

In Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen - abgesehen vom Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen - hinsichtlich Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, ist auf deren Bewirkung IN DER BETRIEBSANLAGE abzustellen (Hinweis B 27.11.1990, 90/04/0177; E 23.4.1991 90/04/0238). Anders als zur Rechtslage nach der GewO 1973 in der Fassung vor der GewRNov 1988 (Hinweis E 10.12.1985, 85/04/0091) kommt (nunmehr) das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage nicht mehr in Betracht.