Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
95/04/0022
GRS wie 84/03/0368 E 12. März 1986 RS 3
(hier: Eine dreieinhalb monatige Unterbrechung der Tathandlung indiziert FÜR SICH ALLEIN noch nicht eine Unterbrechung des Gesamtkonzeptes.)
Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters in einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1978)