Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Geschäftszahl

95/03/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/03/0067 2

Stammrechtssatz

Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückführende Fahruntüchtigkeit stellt ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO dar (Hinweis E 18.3.1988, 87/18/0129, VwSlg 12677 A/1988).