Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
95/03/0216
GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 3
(hier: ein geringeres Blasvolumen aufgrund der der Atemluftuntersuchung unmittelbar vorangehenden Belastung durch das Fahren mit dem Fahrrad ist kein konkreter Leidenszustand).
Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.