Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/03/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 3

(hier: ein geringeres Blasvolumen aufgrund der der Atemluftuntersuchung unmittelbar vorangehenden Belastung durch das Fahren mit dem Fahrrad ist kein konkreter Leidenszustand).

Stammrechtssatz

Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.