Verwaltungsgerichtshof
11.10.1995
95/03/0211
Sowohl der Wortlaut des Paragraph 56, LuftfahrtG als auch die die Absicht des historischen Gesetzgebers beleuchtenden Gesetzesmaterialien lassen erkennen, daß es dem Gesetzgeber (gerade) darum zu tun war, hinsichtlich des Militärluftfahrerscheines einen rechtsbegründenden Bescheid nicht zu statuieren. Ausgehend davon wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter der mißverständlichen Verwendung des Wortes "berechtigt" aus der Sicht des im Abschn C (militärisches Luftfahrtpersonal; Paragraph 53 bis Paragraph 57,) niedergelegten Regelungssystem nicht anderes verstanden wissen wollte, als daß der Inhaber des Mililtärluftfahrerscheines hiezu "befähigt" ist. Ein anderes Auslegungsergebnis würde dem Gesetzgeber einen unerklärbaren Wertungswiderspruch unterstellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/03/0212