Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1995

Geschäftszahl

95/03/0211

Rechtssatz

Die Ausbildung und Betätigung als Militärluftfahrer dient ausschließlich öffentlichen Interessen. Der Umstand, allenfalls vom erleichterten Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines ausgeschlossen zu sein, hindert rechtlich nicht dessen Erteilung bei Vorliegen der dafür erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen. Insofern zeigt das LuftfahrtG, daß ein Entzug des Militärluftfahrerscheines nicht in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift und daher darüber nicht bescheidmäßig abzusprechen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/03/0212