Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1995

Geschäftszahl

95/03/0187

Rechtssatz

Der gem Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren gelten e Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Meßgeräten erzielten Meßergebnissen bei einem beträchtlichen Ausmaß der festgestellten Überladung (Hinweis E 13.11.1991, 91/03/0258).