Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1995

Geschäftszahl

95/03/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0078 2

Stammrechtssatz

Wie sich schon aus der Überschrift des Paragraph 45, StVO ("Ausnahmen in Einzelfällen") ergibt und auch die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLER" indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030175.X04