Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1997

Geschäftszahl

95/03/0075

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO läßt der Einwand des Vorranges der ärztlichen Hilfeleistung gegenüber dem Beifahrer keine dem Paragraph 6, VStG unterstellbare Situation annehmen, weil (hier) im städtischen Gebiet ein rasches Eintreffen eines Rettungswagens zum Zweck der ersten medizinischen Versorgung und des Transportes eines Verletzten in ein Krankenhaus erwartet werden kann.