Verwaltungsgerichtshof
26.11.1997
95/03/0075
Im Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO läßt der Einwand des Vorranges der ärztlichen Hilfeleistung gegenüber dem Beifahrer keine dem Paragraph 6, VStG unterstellbare Situation annehmen, weil (hier) im städtischen Gebiet ein rasches Eintreffen eines Rettungswagens zum Zweck der ersten medizinischen Versorgung und des Transportes eines Verletzten in ein Krankenhaus erwartet werden kann.